5.3. Ausweislich der Akten ist dem Beschwerdeführer die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit im Gartenbau seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2014 nicht mehr zumutbar (vgl. VB 231.1 S. 10). Insofern kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr längerfristig ausüben konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann bezog er bereits im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2021 eine Dreiviertelsrente. Ausweislich der Akten verwertete er die ihm in diesem Zeitraum zumutbare 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aber nicht.