Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung nach dem Wiedererlangen der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zu verneinen. Er habe 30 Jahre praktisch ausnahmslos im Garten- und Landschaftsbau gearbeitet und verfüge über keine anderen Berufserfahrungen. Er habe trotz den seit dem Unfall vom 24. Januar 2014 bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen erfolglos versucht, in seinem angestammten Beruf weiterzuarbeiten. Das Arbeitsverhältnis beim langjährigen Arbeitgeber sei von diesem aber per Ende Juni 2018 gekündigt worden, da eine weitere Anstellung aus Sicht des Betriebes nicht mehr gewinnbringend gewesen sei.