5.2. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung hierzu aus, dass die zumutbare Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten sei. Die Desintegration vom Arbeitsmarkt habe der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, habe dieser seine Restarbeitsfähigkeit doch schon vor Eintritt der vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterung nicht verwertet (VB 245 S. 5 f.).