Rechtsprechungsgemäss liegt unter anderem eine Ausnahme von der grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt einer versicherten Person auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2).