Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung per Ende September 2022 über 55 Jahre alt. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist – von Ausnahmen abgesehen – eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 2;