5. 5.1. Ausweislich der Akten ist angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 6. Juni 2021 (vgl. VB 231.1 S. 11) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers per 1. September 2021 auf eine ganze Rente erhöhte (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung per Ende September 2022 über 55 Jahre alt.