Weiter erfüllt das SMAB-Gutachten vom 9. November 2023 die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und ist für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht umfassend, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Es ist deshalb auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen.