4. Ausweislich der Akten ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht mit dem Herzinfarkt vom Juni 2021 seit der letzten materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs am 6. August 2019 in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat, womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. Da ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).