3.3. Die Beschwerdegegnerin zog in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2024 als zeitlichen Referenzpunkt (vgl. E. 3.2. hiervor) die Verfügung vom 6. August 2019 (VB 137) heran. Die Massgeblichkeit dieser Verfügung ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten.