Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 245) zu Recht per 1. September 2021 auf eine ganze Rente erhöht und per 1. Oktober 2022 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.