" 1. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. September 2021 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. August 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen, welche mit Eingabe vom 14. August 2024 auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: