Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht die Verfügung mit Urteil VBE.2022.82 vom 13. September 2022 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.