1.2. Im Rahmen eines im Februar 2020 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Dres. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D._____, Facharzt für Rheumatologie, rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 17. Februar 2021). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente.