Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.338 / ms / ss Art. 48 Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, Rechtsanwalt, Obergasse 32, Post- fach, 8401 Winterthur Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. Mai 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juli 2014 (Post- eingang 2. bzw. 5. September 2014) unter Hinweis auf Verletzungen in- folge eines Arbeitsunfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rah- men der daraufhin getätigten Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin unter anderem die Akten der Unfallversicherung bei und nahm Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 6. Au- gust 2019 sprach sie dem Beschwerdeführer sodann rückwirkend ab dem 1. März 2015 eine Viertels- bzw. ab dem 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zu. 1.2. Im Rahmen eines im Februar 2020 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Dres. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D._____, Facharzt für Rheumatologie, rheumatologisch-psychiatrisch be- gutachten (Gutachten vom 17. Februar 2021). Mit Verfügung vom 1. Feb- ruar 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten An- spruch auf die bisherige Dreiviertelsrente. In teilweiser Gutheissung der da- gegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht die Verfü- gung mit Urteil VBE.2022.82 vom 13. September 2022 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur an- schliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.3. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten der Swiss Medical As- sessment- and Business-Center AG, Bern, [SMAB], vom 9. November 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie Rücksprache mit dem RAD erhöhte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Mai 2024 die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers per 1. Sep- tember 2021 auf eine ganze Rente und setzte diese per 1. Oktober 2022 wieder auf eine Dreiviertelsrente herab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. September 2021 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. August 2024 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigela- den, welche mit Eingabe vom 14. August 2024 auf eine Stellungnahme ver- zichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig ist die Rechtmässigkeit der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2022. Der Umstand, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregel- ten Zeitraum hinweg variieren, ist allerdings praxisgemäss unter anfech- tungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. Novem- ber 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerde- gegnerin die bisherige Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers mit Verfü- gung vom 21. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 245) zu Recht per 1. September 2021 auf eine ganze Rente erhöht und per 1. Oktober 2022 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 2. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Indessen dreht sich der Rechtsstreit um einen möglichen bereits vor Inkrafttreten der Änderung bestehenden Rentenanspruch, sodass insoweit, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, das bisherige Recht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2). Dieses gilt hier zudem auch für die Beurteilung des Rentenanspruchs in der Zeit nach dem 1. Januar 2022, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte (vgl. lit. c der Übergangsbestim- mungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Urteile des Bundesge- richts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 3; 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2 i.V.m. E. 4.5.2). -4- 3. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hin- weisen). 3.2. Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 3.1. hiervor) bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be- weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An- haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge- sundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3.3. Die Beschwerdegegnerin zog in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2024 als zeit- lichen Referenzpunkt (vgl. E. 3.2. hiervor) die Verfügung vom 6. August 2019 (VB 137) heran. Die Massgeblichkeit dieser Verfügung ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten. 3.4. Der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. August 2019 lagen in medizi- nischer Hinsicht im Wesentlichen die Aktenbeurteilungen des RAD zu- grunde. In somatischer Hinsicht stützte sich Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 6. März 2019 auf die Schlussfolgerungen des Kreisarztes der Suva, wonach – zusammengefasst – die angestammte Tä- tigkeit nicht mehr, an die (durch linksseitige Schulterbeschwerden beding- ten) somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten hingegen ganztags zumutbar seien (vgl. kreisärztliche Beurteilung vom 18. Oktober 2018 [VB 103.8 S. 9 f.]; VB 123 S. 2). Bezüglich der psychiatrischen Beur- teilung verwies er auf die konsiliarische Aktenbeurteilung von Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. März 2019. Dieser hielt die in der Beurteilung des Suva-Psychiaters vom 30. November 2018 (vgl. VB 106.7) gestellte Diagnose einer "mittelgradigen depressiven Störung mit erheblichen Anteilen von Verbitterung (F32.1/2)" für medizi- nisch nachvollziehbar; hingegen sei der Ausprägungsgrad einer schwer- gradigen depressiven Störung nicht plausibel, ebenso wenig wie eine "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren -5- (F45.41)". Weiter wurde unter anderem ausgeführt, im Rahmen der psychi- atrischen Untersuchung bei der Suva habe keine detaillierte Exploration des Tagesablaufs mit Angabe von Uhrzeiten stattgefunden. Es lägen ver- schiedene belastende psychosoziale Faktoren vor und es sei davon aus- zugehen, dass die Arbeitslosigkeit das Krankheitsgeschehen wesentlich beeinflusse. Der psychiatrische "SUVA-Gutachter" habe "kein ausserge- wöhnliches Verdeutlichungsverhalten oder Aggravation" gesehen, wohin- gegen anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung übertrieben demonstrierte Beschwerden und Inkonsistenzen beschrieben worden seien (VB 123 S. 3; 122 S. 4 f.). Die RAD-Ärzte attestierten dem Beschwer- deführer in einer sowohl den somatischen als auch den psychischen Be- schwerden angepassten Tätigkeit ab dem 30. April 2018 eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit. Zuvor habe aus psychiatrischer Sicht keine relevante Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (VB 123 S. 4). 3.5. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2024 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das SMAB-Gutachten vom 9. November 2023, welches eine orthopädische, in- ternistische, kardiologische und psychiatrische Beurteilung vereint (VB 231.1). Die SMAB-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 231.1 S. 8): " 1. Chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes nach mehrfachen operativen Eingriffen (ICD-10: M75.4) 2. Maximal mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)". Die weiteren gestellten Diagnosen, u.a. der "Status nach Vorderwandin- farkt im Juni 2021 (ICD-10: I21.0, akut PC mit Stentimplantation des RIVA, primärprophylaktische ICD-Implantation im Juni 2021", seien ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 231.1 S. 8). Die SMAB-Gutachter attes- tierten dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 231.1 S. 10) und hielten folgende An- forderungen an eine angepasste Tätigkeit fest: "Leichte Tätigkeiten, diese mit selbstgewählten Positionswechseln zu gleichen Anteilen im Stehen, Gehen und Sitzen. Keine Gerüst- und Leitertätigkeiten, keine Überkopftä- tigkeiten, keine Tätigkeiten, die ein beidhändiges Hantieren erforderlich machen. Keine Zwangshaltung für die oberen Extremitäten. Tätigkeiten einfacher, geistiger Natur, mit geringer Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit." In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zum zeitli- chen Verlauf hielten die SMAB-Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 2018 ausgewiesen. Somatisch würden sich keine Hinweise ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepass- ten Tätigkeit generell längerfristig beeinträchtigt gewesen sei, mit -6- Ausnahme der entsprechenden operativen Massnahmen und einer Rekon- valeszenz von jeweils drei Monaten bzw. der stationären Rehabilitations- aufenthalte. Zudem müsse vom Zeitpunkt des Infarkts im Juni 2021 an eine Rekonvaleszenzzeit von sechs bis zwölf Monaten für die Erholung der Pumpfunktion und das Wiedererreichen einer ausreichenden körperlichen Belastbarkeit veranschlagt werden (VB 231.1 S. 11). 4. Ausweislich der Akten ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somati- scher Hinsicht mit dem Herzinfarkt vom Juni 2021 seit der letzten materiel- len Beurteilung des Rentenanspruchs am 6. August 2019 in revisionsrecht- lich relevanter Weise verändert hat, womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. Da ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Renten- anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Weiter erfüllt das SMAB-Gutachten vom 9. November 2023 die gesetzli- chen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und ist für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Be- schwerdeführers in medizinischer Hinsicht umfassend, was vom Be- schwerdeführer nicht bestritten wird. Es ist deshalb auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen. 5. 5.1. Ausweislich der Akten ist angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 6. Juni 2021 (vgl. VB 231.1 S. 11) nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente des Be- schwerdeführers per 1. September 2021 auf eine ganze Rente erhöhte (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der ver- fügten Rentenherabsetzung per Ende September 2022 über 55 Jahre alt. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Her- absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren auf- weisen, ist – von Ausnahmen abgesehen – eine Selbsteingliederung grund- sätzlich nicht zumutbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3 mit Hin- weisen, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 2; Zusammenstellung der Rechtsprechung in: Petra Fleischanderl, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.). Grundsätzlich sind daher vor einer allfälligen Rentenaufhebung/Rentenherabsetzung Einglie- derungsmassnahmen durchzuführen (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 2011 mit -7- Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2019, 9C_397/2019 vom 2. März 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss liegt unter anderem eine Ausnahme von der grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt einer versicherten Per- son auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2). 5.2. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung hierzu aus, dass die zumutbare Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein- gliederung zu verwerten sei. Die Desintegration vom Arbeitsmarkt habe der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, habe dieser seine Restarbeits- fähigkeit doch schon vor Eintritt der vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterung nicht verwertet (VB 245 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung nach dem Wiedererlangen der 50%igen Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit sei zu verneinen. Er habe 30 Jahre prak- tisch ausnahmslos im Garten- und Landschaftsbau gearbeitet und verfüge über keine anderen Berufserfahrungen. Er habe trotz den seit dem Unfall vom 24. Januar 2014 bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen erfolg- los versucht, in seinem angestammten Beruf weiterzuarbeiten. Das Arbeits- verhältnis beim langjährigen Arbeitgeber sei von diesem aber per Ende Juni 2018 gekündigt worden, da eine weitere Anstellung aus Sicht des Be- triebes nicht mehr gewinnbringend gewesen sei. Auch der Arbeitsversuch in der Firma seines Sohnes im Jahr 2019 sei nicht zielführend gewesen. Die seither bestehende Absenz vom Arbeitsmarkt sei somit nicht auf inva- liditätsfremde Gründe zurückzuführen (Beschwerde S. 5 f.). 5.3. Ausweislich der Akten ist dem Beschwerdeführer die ursprünglich ausge- übte Tätigkeit im Gartenbau seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2014 nicht mehr zumutbar (vgl. VB 231.1 S. 10). Insofern kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr längerfristig ausüben konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann bezog er be- reits im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2021 eine Dreivier- telsrente. Ausweislich der Akten verwertete er die ihm in diesem Zeitraum zumutbare 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aber nicht. So ist im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) lediglich ein im Jahr 2019 von April bis Dezember erzieltes Einkommen von gesamt- haft Fr. 11'880.00 verzeichnet (VB 218 S. 2) und der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung durch die SMAB im August 2023 an, seit seiner Kündigung per Ende 2019 habe er keine Erwerbstätigkeit mehr aus- geübt (VB 231.3 S. 4). Den Herzinfarkt, welcher zu einer vorübergehenden -8- 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit führte, erlitt er zudem erst im Juni 2021 (vgl. VB 231.1 S. 5), weshalb die Absenz vom Arbeitsmarkt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht inva- liditätsbedingt war. Weiter führte der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern aus, dass eine berufliche Tätigkeit für ihn nicht mehr in Betracht komme. Es gehe ihm zu schlecht (VB 231.6 S. 8). Zudem gab er an, keine Zukunftsvorstellungen mehr zu haben (VB 231.3 S. 5; 231.5 S. 4). Er könne sich eine berufliche Tätigkeit, auch stundenweise, nicht vorstellen. Er strebe eine "100%ige IV- Rente" an (VB 231.4 S. 4). Folglich ist auch die subjektive Eingliederungs- fähigkeit zu verneinen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E. 5.1 mit Hinweisen) und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnah- men vor Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2022 verzichtet. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer