liche Änderung der für ihren Anspruch auf einen Assistenzbeitrag relevanten tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1.). Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (VB 169) zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2024 (VB 163 S. 1 ff.) eingetreten (vgl. Rz. 7001 KSAB mit Hinweis auf Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 5203). -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.