Aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben ihrer Mutter an den früheren Hausarzt vom 26. Juli 2024 geht denn auch hervor, dass diese von einem – seit jeher unveränderten ("ist und immer war") – Assistenzbedarf der Beschwerdeführerin (von 75 Stunden pro Woche) und von einer zu niedrigen entsprechenden Einstufung in der Verfügung vom 26. Mai 2021 (VB 146) ausgeht (vgl. dazu auch Schreiben vom 19. Dezember 2024 [Datum Postaufgabe]). Zu prüfen ist indes vorliegend nicht, ob die – unangefochten in Rechtskraft erwachsene – damalige Verfügung rechtens war, sondern ausschliesslich, ob die Beschwerdeführerin eine seither eingetretene wesent-