3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hat letztmals mit der – in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen – Verfügung vom 26. Mai 2021 (VB 146) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag befunden. Damals ging sie – gestützt auf die Ergebnisse der fundierten entsprechenden Abklärung der zuständigen Abklärungsperson vom 20. Januar 2021 (vgl. VB 143) – davon aus, dass die Beschwerdeführerin (unverändert) einen Assistenzbedarf von 21,72 Stunden pro Monat aufweise (VB 146; vgl. VB 143 S. 59 und S. 64).