1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (VB 169) zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 2. 2.1. Wird ein Gesuch um Revision des Assistenzbeitrags eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag beruht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).