Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 26. Mai 2021 wesentlich verändert hätten, sich ihr Gesundheitszustand (und nicht etwa derjenige ihrer Assistenzperson) mithin wesentlich verschlechtert und sich ihr Hilfebedarf deswegen erhöht habe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 169). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung (Verlust des Kurzzeitgedächtnisses) hätten ihre Mutter B.___