1.5. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 14. März 2024) stellte die Beschwerdeführerin ein Revisionsbegehren betreffend den Assistenzbeitrag. Darauf trat die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 26. April 2024 – mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nicht ein. -3- 2. 2.1. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 15. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben und auf ihr Revisionsbegehren sei einzutreten.