Die Beschwerdegegnerin sprach ihr daraufhin – jeweils nach entsprechenden Abklärungen – diverse Leistungen der IV wie Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung sowie eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 sprach sie ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 auch einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 1'346.25 bzw. jährlich maximal Fr. 16'155.00 zu.