1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin erlitt am 14. Juli 2002 eine Subarachnoidalblutung Hunt & Hess IV bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans anterior, aufgrund deren Folgen sie sich, erstmals am 15. August 2002, bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug verschiedener Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerdegegnerin sprach ihr daraufhin – jeweils nach entsprechenden Abklärungen – diverse Leistungen der IV wie Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung sowie eine ganze Invalidenrente zu.