Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.337 / sr /ss Art. 24 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____vertreten durch B._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Assistenzbeitrag (Verfügung vom 11. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin erlitt am 14. Juli 2002 eine Suba- rachnoidalblutung Hunt & Hess IV bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans anterior, aufgrund deren Folgen sie sich, erstmals am 15. August 2002, bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug verschiedener Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerdegegnerin sprach ihr daraufhin – jeweils nach entsprechen- den Abklärungen – diverse Leistungen der IV wie Hilfsmittel, eine Hilflo- senentschädigung sowie eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 sprach sie ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 auch einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 1'346.25 bzw. jährlich maximal Fr. 16'155.00 zu. 1.2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 reduzierte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag per 1. April 2019 auf Fr. 714.25 pro Monat bzw. maximal Fr. 7'856.75 pro Jahr, weil die beiden Kinder der Beschwerdefüh- rerin den Erwachsenenstatus erreicht hatten und sich diese neu einen Tag pro Woche in einer Institution aufhielt. 1.3. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 erhöhte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag nach entsprechenden Abklärungen bei unverändertem Assistenzbedarf aufgrund höherer Stundenansätze für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 721.10 pro Monat bzw. maximal Fr. 3'605.50 pro Jahr und per 1. Januar 2021 auf Fr. 727.60 bzw. pro Ka- lenderjahr maximal Fr. 8'731.20. 1.4. Mit Mitteilung vom 7. November 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 2. November 2023 bis 31. Oktober 2026 Kostengutspra- che für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrags. 1.5. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 14. März 2024) stellte die Beschwerdeführerin ein Revisionsbegehren betreffend den Assistenzbeitrag. Darauf trat die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 26. April 2024 – mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nicht ein. -3- 2. 2.1. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 15. Juni 2024 beantragte die Be- schwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung vom 11. Juni 2024 sei aufzu- heben und auf ihr Revisionsbegehren sei einzutreten. 2.2. Mit Schreiben an das Versicherungsgericht vom 26. Juli 2024 bestätigte eine Nachbarin der Beschwerdeführerin, dass deren Schwester dieser täg- lich mehrmals Hilfe leiste, und reichte die Kopie eines Schreibens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2024 an Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein. Darin bat die Rechtsvertreterin (und Mutter) der Beschwerdeführerin diesen, in einem ärztlichen Zeugnis zuhanden des hiesigen Versicherungsgerichts zu bestä- tigen, dass der Assistenzbedarf der letzteren schon immer 75 und nicht nur 25 Stunden betragen habe. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Am 20. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin den von ihr am 23. Mai 2016 mit ihrer – weiterhin bei ihr als Assistenzperson angestellten – Schwester abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie ein Schreiben von Dr. med. C._____ vom 30. Juli 2024 ein. Darin empfahl ihr dieser, sich "mit Ihren Anliegen an eine aktive Praxis zu wenden"; er selbst habe "alle seine Tätigkeiten" vor bald einem Jahr beendet. 2.5. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 teilte die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin mit, dass sie mittlerweile sehr krank sei und die Einsätze bei der Beschwerdeführerin nicht mehr leisten könne. Die Schwester der Beschwerdeführerin müsse die Assistenz voll übernehmen. Sie müsse be- zahlt werden, da sie aufgrund ihrer Scheidung ansonsten eine Arbeitsstelle suchen müsse. Sie selber habe bei ihrem Bruder einen Kredit aufgenom- men, um die Schwester der Beschwerdeführerin bezahlen zu können. Zu- dem reichte sie einen Stundenrapport der von der Schwester der Be- schwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden ein. -4- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Revisions- gesuch im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaub- haft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfü- gung vom 26. Mai 2021 wesentlich verändert hätten, sich ihr Gesundheits- zustand (und nicht etwa derjenige ihrer Assistenzperson) mithin wesentlich verschlechtert und sich ihr Hilfebedarf deswegen erhöht habe (vgl. Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 169). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung (Verlust des Kurz- zeitgedächtnisses) hätten ihre Mutter B._____ bisher im Umfang von 60 Stunden pro Monat unentgeltlich und ihre Schwester D._____ im Umfang von 20 Stunden pro Monat gegen mit dem Assistenzbeitrag finanzierte Ent- löhnung Betreuung geleistet. Ihre Mutter könne sie aus gesundheitlichen Gründen nun nicht mehr im bisherigen Ausmass betreuen, daher müssten die Pensen getauscht und ihre Schwester D._____ dementsprechend neu für 60 Stunden pro Monat entlöhnt werden (vgl. Beschwerde S. 1). 1.2. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (VB 169) zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 2. 2.1. Wird ein Gesuch um Revision des Assistenzbeitrags eingereicht, so ist da- rin glaubhaft zu machen, dass sich die Höhe des invaliditätsbedingten Be- treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person seit der letz- ten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag beruht, in einer für den Anspruch er- heblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilf- losenentschädigung der IV ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicher- ten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen ge- deckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die unter anderem nicht in gerader Linie verwandt sein darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines -5- Arbeitsvertrags angestellt ist (vgl. Art. 42quinquies IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stun- den, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG). 2.2.2. Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG ist der Ausgangs- punkt für die Berechnung des Assistenzbeitrags die gesamthaft für Hilfe- leistungen benötigte Zeit, für welche in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforder- lich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2014 vom 21. November 2014 E. 4.2). Zur Berechnung des Assistenzbeitrags wenden die IV-Stellen das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 an. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab 1. Ja- nuar 2015, Stand 1. Januar 2024) erläutert. Zur Bestimmung der notwen- digen Einstufung pro Hilfeleistungen müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfah- rungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT2 Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (Rz. 4101 KSAB). Bei der Abklärung muss – unabhängig davon, wer im Moment die Hilfe leistet – der ganze Hilfebedarf erfasst werden (Rz. 4006 KSAB). Die benötigte Hilfe, die bisher unentgeltlich, zum Beispiel durch Kollegen/innen am Arbeitsplatz (Handreichungen usw.), geleistet wurde, muss angerech- net werden. Ob die versicherte Person beabsichtigt, diese Dienste zukünf- tig zu entlöhnen, ist nicht zu berücksichtigen (Rz. 4007 KSAB). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hat letztmals mit der – in der Folge unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsenen – Verfügung vom 26. Mai 2021 (VB 146) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag be- funden. Damals ging sie – gestützt auf die Ergebnisse der fundierten ent- sprechenden Abklärung der zuständigen Abklärungsperson vom 20. Ja- nuar 2021 (vgl. VB 143) – davon aus, dass die Beschwerdeführerin (unver- ändert) einen Assistenzbedarf von 21,72 Stunden pro Monat aufweise (VB 146; vgl. VB 143 S. 59 und S. 64). Zu prüfen ist demnach, ob die Be- schwerdeführerin mit dem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Assistenzbedarf seither erheblich erhöht hat (vgl. E. 2.1). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter B._____ könne aus ge- sundheitlichen Gründen lediglich noch Hilfeleistungen in zeitlichem Umfang von 20 statt wie bis anhin 60 Stunden pro Monat erbringen. Ihre Schwester -6- D._____, welche bisher im Umfang von 20 Stunden pro Monat Einsätze geleistet habe, werde daher die 40 Stunden, welche ihre Mutter nicht mehr zu leisten vermöge, übernehmen, und sei im Rahmen des Assistenzbei- trags daher neu für 60 statt für 20 Stunden zu entschädigen. Bei der letzt- maligen Ermittlung ihres für die Festsetzung des Assistenzbeitrags mass- gebenden Hilfebedarfs vom 20. Januar 2021 wurde indes ihr gesamter Hil- febedarf – und nicht nur die durch ihre Schwester geleisteten Stunden – berücksichtigt (VB 143 S. 1 ff.; Rz. 4007 KSAB). Folglich wirkt sich die Tat- sache, dass B._____ (gemäss eignen Angaben) ihre Hilfeleistungen nicht mehr im selben Ausmass wie früher erbringen kann und D._____ ihr Pen- sum als Assistenzperson deswegen in entsprechendem Umfang aufstockt, nicht auf den zeitlichen Umfang des für die Festsetzung des Assistenzbei- trags massgebenden anerkannten Hilfedarfs aus, welcher gemäss der Ver- fügung vom 26. Mai 2021 21,72 Einheiten pro Monat beträgt (VB 146 S. 1 ff.). 3.2.2. Ein Revisionsgrund, d.h. eine für den Assistenzbeitragsanspruch massge- bende Änderung der Verhältnisse, wäre unter anderem dann gegeben, wenn eine Änderung in der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin stattgefunden hätte (bspw. Besserung oder Verschlechterung des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin oder Änderung der Hilflosigkeit; vgl. Rz. 7006 KSAB). Dass eine Verschlechterung ihres eignen Gesund- heitszustandes und ein dadurch bedingter erhöhter Hilfebedarf vorliege, hat die Beschwerdeführerin jedoch gerade nicht geltend gemacht; vielmehr hat sie explizit erwähnt, es gehe nicht darum, ob ihr Zustand schlechter geworden sei (vgl. Beschwerde S. 1). Aus dem im Rahmen des Beschwer- deverfahrens eingereichten Schreiben ihrer Mutter an den früheren Haus- arzt vom 26. Juli 2024 geht denn auch hervor, dass diese von einem – seit jeher unveränderten ("ist und immer war") – Assistenzbedarf der Beschwer- deführerin (von 75 Stunden pro Woche) und von einer zu niedrigen ent- sprechenden Einstufung in der Verfügung vom 26. Mai 2021 (VB 146) aus- geht (vgl. dazu auch Schreiben vom 19. Dezember 2024 [Datum Postauf- gabe]). Zu prüfen ist indes vorliegend nicht, ob die – unangefochten in Rechtskraft erwachsene – damalige Verfügung rechtens war, sondern aus- schliesslich, ob die Beschwerdeführerin eine seither eingetretene wesent- liche Änderung der für ihren Anspruch auf einen Assistenzbeitrag relevan- ten tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1.). Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (VB 169) zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2024 (VB 163 S. 1 ff.) eingetreten (vgl. Rz. 7001 KSAB mit Hinweis auf Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 5203). -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh