4.3. Zusammenfassend lässt sich anhand der Akten nicht zuverlässig beurteilen, seit wann von der Dauerhaftigkeit des Hilfsbedarfs des Beschwerdeführers bei den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auszugehen ist und welchen Umfang eine allfällige Hilflosigkeit in der Zeit ab dem Unfall vom 31. Januar 2020 aufwies (vgl. E. 2.3. hiervor). Der anspruchsrelevante Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) nicht rechtsgenüglich abgeklärt.