Soweit die Beschwerdegegnerin des Weiteren ausführt, dass vor dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 2023 auf Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (VB 287) keine Hinweise auf eine allfällige Hilflosigkeit vorgelegen hätten und demnach der Anspruch erst mit Wirkung per 1. März 2023 entstanden sei (VB 325 S. 3), ist festzuhalten, dass der jeweilige Unfallversicherer – nach Eingang der Unfallmeldung – die notwendigen Abklärungen hinsichtlich des Vorliegens einer Hilflosigkeit von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (vgl. HARDY LANDOLT, in: Kommentar zum schweize-