Auch in medizinischer Hinsicht findet sich in den Akten keine zuverlässige Entscheidgrundlage hinsichtlich des vorliegend strittigen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung, in welcher sich eine medizinische Fachperson dazu äussern würde, inwiefern und seit wann der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1. hiervor) durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. E. 2.3. hiervor). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung keinen Einfluss darauf hat, ob Hilflosigkeit besteht oder nicht (BGE 133 V 42 E. 3.9 S. 48). -9-