206 S. 1; 250 S. 4; 257 S. 1), die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 durch die Beschwerdegegnerin (VB 267; 279) sowie die Zusprache einer ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung durch die IV-Stelle (VB 250) lassen keine Rückschlüsse auf eine allfällige Hilflosigkeit des Beschwerdeführers zu. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Hilflosigkeit und Invalidität zwei verschiedene Dinge. So beziehen viele Versicherte, insbesondere Paraplegiker, zwar eine Hilflosenentschädigung, haben aber dank einer guten beruflichen Eingliederung keinen Rentenanspruch.