Sowohl bei der Arbeitsplatzabklärung Ende 2021 (VB 214) wie auch bei den Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer, Vertretern seiner Arbeitgeberin und dem zuständigen Case Manager der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2021 (VB 176) und 4. November 2021 VB 203) und der Aktenbeurteilung der Kreisärztin vom 10. November 2021 ging es um die Abklärung der Arbeitsfähigkeit und nicht um die Abklärung einer allfälligen Hilflosigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Anstellung des Beschwerdeführers bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 30 % ab dem 1. Januar 2022 (VB 203 S. 2; 206 S. 1;