Benötigt die versicherte Person lediglich während zweier Monate die Hilfe von Drittpersonen, ist das Kriterium der dauernden Hilfsbedürftigkeit nicht erfüllt. Ob von der Dauerhaftigkeit der Hilfeleistung erst bei einer Dauer von mindestens zwölf Monaten auszugehen ist, hat die Rechtsprechung offengelassen (vgl. HARDY LANDOLT, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, MARC HÜRZELER/UELI KIESER [Hrsg.], 2018, N. 26 zu Art. 26 UVG mit Hinweis u. a. auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2012 vom 4. März 2013 E. 6.5).