Von einer anspruchsbegründenden Hilflosigkeit ist erst dann auszugehen, wenn die versicherte Person "dauernd" auf versicherte Hilfeleistungen angewiesen ist (Art. 9 ATSG). Dauernd ist in diesem Zusammenhang nicht als "rund um die Uhr", sondern als Abgrenzung zu einem vorübergehenden Gesundheitsschaden zu verstehen. Benötigt die versicherte Person lediglich während zweier Monate die Hilfe von Drittpersonen, ist das Kriterium der dauernden Hilfsbedürftigkeit nicht erfüllt.