Nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen der SVA des Kantons Aargau, IV-Stelle, wurde der Beschwerdeführer per 1. Januar 2022 in einer angepassten Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in einem 30%igen Pensum angestellt (VB 203 S. 2; 206 S. 1; 250 S. 4; 257 S. 1). 4.2. Für den Anspruchsbeginn massgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 31. Januar 2020 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erfüllte (vgl. E. 2.2. hiervor).