Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit. Er sei aufgrund der Prothese mit guter Funktion klar besser zu bewerten als ein "funktioneller Einhänder". Erfreulicherweise habe eine Anpassung im Betrieb erfolgen können, so dass der Beschwerdeführer heute überwiegend sehr leichte Arbeiten und auch visuelle Überwachungstätigkeiten und PC-Tätigkeiten durchführe. Der rechte Arm inklusive Prothese sei für leichte Hilfsarbeiten, Gegenhalten, etc. einsetzbar und die Prothese unterstützend bei vielen bimanuellen Tätigkeiten zu verwenden.