_ vom 29. Juli 2020 wurde festgehalten, das Hauptziel der Wiedererlangung der Mobilität und Selbstständigkeit sei weitgehend erreicht worden. Der Beschwerdeführer sei in den grundlegenden ADL selbstständig und könne die Prothese unterstützend bei vielen bimanuellen Tätigkeiten einsetzen (VB 103 S. 2).