Anschliessend wurde aktenkundig festgehalten, der Beschwerdeführer sei durch den Verlust seiner dominanten Hand im Alltag weiterhin eingeschränkt. Insbesondere beim Essen Zubereiten, Brot und Fleisch Schneiden, Brot Schmieren, Knöpfe Schliessen und Öffnen sowie Tabletten aus dem Blister Drücken benötige er Unterstützung von der Familie (VB 50 S. 2; 63 S. 2). Vom 24. Juni bis am 29. Juli 2020 war der Beschwerdeführer daher erneut stationär in der Rehaklinik C._____ zum Prothesentraining (VB 63; 87; 103). Im Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 29. Juli 2020 wurde festgehalten, das Hauptziel der Wiedererlangung der Mobilität und Selbstständigkeit sei weitgehend erreicht worden.