_ habe ihm die rechte dominante Hand gefehlt und er sei noch nicht in der Lage gewesen, mit einer Handprothese umzugehen. Weil danach eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden habe, müsse vor diesem Zeitpunkt ab dem Unfallereignis ebenfalls eine Hilflosigkeit bestanden haben, die mindestens gleich gross gewesen sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber grösser. Da er sich zudem im Januar, Februar, März, Juni und Juli 2020 nie einen vollen Kalendermonat in einer Heilanstalt aufgehalten habe, entfalle sein Anspruch auf eine Hilflosigkeit gemäss der Koordinationsbestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. Beschwerde S. 6).