Es werde daher geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin ab dem Unfalltag bis am 29. Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung in noch abzuklärendem Grade und ab dem 30. Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezahlen müsse (vgl. Beschwerde S. 5). Im Zeitraum ab dem Unfallereignis vom 31. Januar 2020 bis zum Austritt aus der zweiten stationären Behandlung in der Rehaklinik C._____ habe ihm die rechte dominante Hand gefehlt und er sei noch nicht in der Lage gewesen, mit einer Handprothese umzugehen.