Es werde anerkannt, dass er nach Austritt aus dem zweiten Rehabilitationsaufenthalt per 30. Juli 2020 weitgehend selbstständig gewesen sei und die Prothese unterstützend bei vielen bimanuellen Tätigkeiten habe einsetzen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er ab diesem Zeitpunkt entsprechend den Abklärungen vor Ort vom 11. Dezember 2023 in leichtem Grade hilflos gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des UVG sei. Es werde daher geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin ab dem Unfalltag bis am 29. Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung in noch abzuklärendem Grade und ab dem 30. Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezahlen müsse (vgl. Beschwerde S. 5).