3.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei weder, dass ein entsprechender Antrag gestellt werde, noch dass der obligatorische Unfallversicherer Anhaltspunkte für das Bestehen einer Hilflosigkeit haben müsse. Es werde anerkannt, dass er nach Austritt aus dem zweiten Rehabilitationsaufenthalt per 30. Juli 2020 weitgehend selbstständig gewesen sei und die Prothese unterstützend bei vielen bimanuellen Tätigkeiten habe einsetzen können.