1. März 2023 entstanden sei, begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass vor der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. März 2023 (VB 287) keine Hinweise auf eine allfällige Hilflosigkeit vorgelegen hätten und die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Aktenlage vor März 2023 offensichtlich nicht erfüllt gewesen seien (VB 325 S. 3). -5-