3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stufte den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 313) beziehungsweise dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (VB 325) gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Januar 2023 über die Abklärung vor Ort bei dem Beschwerdeführer zu Hause am 11. Dezember 2023 (VB 305) als in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Essen" und "Körperpflege" (VB 305 S. 3 f.) hilfsbedürftig ein und sprach ihm gestützt darauf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. März 2023 zu (VB 313 S. 1 f.; 325).