127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E. 4a S. 303): "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen", "Körperpflege", "Verrichtung der Notdurft" und "Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme". Keinen Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit stellt in der Unfallversicherung jedoch – im Gegensatz zur Invalidenversicherung (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV) – die lebenspraktische Begleitung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.3). 2.2. Gemäss Art. 37 UVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. -4-