2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 325) zu Recht auf den 1. März 2023 festgesetzt hat und welchen Umfang eine allfällige Hilflosigkeit in der Zeit ab dem Unfall vom 31. Januar 2020 aufwies.