2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 06. Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab 31. Januar 2020 (Unfallereignis) eine Hilflosenentschädigung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des UVG und ab dem 30. Juli 2020 bis auf Weiteres eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." -3-