1.2. Mit Schreiben vom 14. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 21. April 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Eingang der dagegen erhobenen Einsprache zog die Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 21. April 2023 mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 zurück und veranlasste am 11. Dezember 2023 eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort beim Beschwerdeführer zu Hause.