Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach Rücksprachen mit der Kreisärztin sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 43 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 ab.