1. 1.1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 31. Januar 2020 während der Arbeit in eine Kreissäge griff und dadurch sein rechter Unterarm abgetrennt wurde. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus.