Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.335 / lf / ss Art. 32 Urteil vom 13. März 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver- sichert, als er am 31. Januar 2020 während der Arbeit in eine Kreissäge griff und dadurch sein rechter Unterarm abgetrennt wurde. Die Beschwer- degegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistun- gen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehand- lung aus. Nach Rücksprachen mit der Kreisärztin sprach die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2022 eine In- validenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % mit Wirkung ab dem 1. Ja- nuar 2022 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein- busse von 43 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwer- degegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 ab. 1.2. Mit Schreiben vom 14. März 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 21. April 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Eingang der dagegen erhobenen Einsprache zog die Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 21. April 2023 mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 zurück und veranlasste am 11. Dezember 2023 eine Abklärung der Hilflo- sigkeit vor Ort beim Beschwerdeführer zu Hause. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2024 eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosig- keit leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. März 2023 zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 14. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 06. Juni 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab 31. Ja- nuar 2020 (Unfallereignis) eine Hilflosenentschädigung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des UVG und ab dem 30. Juli 2020 bis auf Weiteres eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn des An- spruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit Ein- spracheentscheid vom 6. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 325) zu Recht auf den 1. März 2023 festgesetzt hat und welchen Umfang eine allfällige Hilflosigkeit in der Zeit ab dem Unfall vom 31. Januar 2020 auf- wies. 2. 2.1. Nach Art. 26 UVG hat die versicherte Person bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Be- einträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen (Art. 27 Satz 1 UVG). Es wird zwischen schwerer, mittelschwerer und leich- ter Hilflosigkeit unterschieden (vgl. Art. 38 UVV). Die unfallversicherungsrechtliche Bemessung der Hilflosigkeit und die Ein- teilung in die drei Grade folgt praktisch vollständig der Regelung gemäss dem Invalidenversicherungsrecht, weshalb die diesbezügliche Rechtspre- chung analog anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 2; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., 2012, S. 172). Demnach sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (vgl. BGE 148 V 28 E. 2.5.1 S. 32; 127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E. 4a S. 303): "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen", "Kör- perpflege", "Verrichtung der Notdurft" und "Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme". Keinen Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit stellt in der Unfallversicherung jedoch – im Gegensatz zur Invalidenversicherung (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV) – die lebenspraktische Begleitung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.3). 2.2. Gemäss Art. 37 UVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. -4- Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt der An- spruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufent- halts in der Heilanstalt (vgl. Art. 67 Abs. 2 ATSG). 2.3. Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwie- fern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn als Berichterstatterin eine qualifi- zierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält- nisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar- heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswir- kungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medi- zinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person zu berücksichtigen, wobei divergie- rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Be- richtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbeständlichen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen An- gaben zu stehen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stufte den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 313) beziehungsweise dem angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 6. Juni 2024 (VB 325) gestützt auf den Abklärungs- bericht vom 30. Januar 2023 über die Abklärung vor Ort bei dem Beschwer- deführer zu Hause am 11. Dezember 2023 (VB 305) als in den drei alltäg- lichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Essen" und "Körperpflege" (VB 305 S. 3 f.) hilfsbedürftig ein und sprach ihm gestützt darauf eine Hilf- losenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. März 2023 zu (VB 313 S. 1 f.; 325). Dass der Anspruch auf eine Hilflosigkeit erst am 1. März 2023 entstanden sei, begründete die Beschwerdegegnerin im We- sentlichen damit, dass vor der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. März 2023 (VB 287) keine Hinweise auf eine allfällige Hilflosigkeit vor- gelegen hätten und die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflo- senentschädigung aufgrund der Aktenlage vor März 2023 offensichtlich nicht erfüllt gewesen seien (VB 325 S. 3). -5- 3.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei weder, dass ein entspre- chender Antrag gestellt werde, noch dass der obligatorische Unfallversi- cherer Anhaltspunkte für das Bestehen einer Hilflosigkeit haben müsse. Es werde anerkannt, dass er nach Austritt aus dem zweiten Rehabilitations- aufenthalt per 30. Juli 2020 weitgehend selbstständig gewesen sei und die Prothese unterstützend bei vielen bimanuellen Tätigkeiten habe einsetzen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er ab diesem Zeitpunkt entsprechend den Abklärungen vor Ort vom 11. Dezember 2023 in leichtem Grade hilflos gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des UVG sei. Es werde daher geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin ab dem Un- falltag bis am 29. Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung in noch abzuklä- rendem Grade und ab dem 30. Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung leich- ten Grades bezahlen müsse (vgl. Beschwerde S. 5). Im Zeitraum ab dem Unfallereignis vom 31. Januar 2020 bis zum Austritt aus der zweiten stati- onären Behandlung in der Rehaklinik C._____ habe ihm die rechte domi- nante Hand gefehlt und er sei noch nicht in der Lage gewesen, mit einer Handprothese umzugehen. Weil danach eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden habe, müsse vor diesem Zeitpunkt ab dem Unfallereignis eben- falls eine Hilflosigkeit bestanden haben, die mindestens gleich gross gewe- sen sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber grösser. Da er sich zu- dem im Januar, Februar, März, Juni und Juli 2020 nie einen vollen Kalen- dermonat in einer Heilanstalt aufgehalten habe, entfalle sein Anspruch auf eine Hilflosigkeit gemäss der Koordinationsbestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. Beschwerde S. 6). 4. 4.1. Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 31. Januar 2020 nach erfolgter Erstversorgung im Kantonsspital B._____ vom 31. Januar bis am 17. Februar 2020 (VB 13) stationär in der Rehaklinik C._____ vom 17. Februar bis am 24. März 2020 behandelt (VB 24). Im Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 25. März 2020 wurde festgehalten, im Rahmen des Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer eine intensive Ergotherapie erhalten. Es sei ein regelmässiges Myosignal- training in Vorbereitung auf eine Prothesenversorgung im Verlauf erfolgt. Zudem sei er zur einhändigen Selbstversorgung instruiert worden. Des Weiteren sei eine Spiegeltherapie zur Reduktion der Phantomschmerzen erfolgt. Bis zum Austritt sei der Beschwerdeführer in den ADL (activities of daily living) grösstenteils selbstständig und unter der etablierten Analgesie schmerzkompensiert gewesen. Eine Vorstellung in der ambulanten Sprechstunde mit Besprechung eines möglichen Wiedereintritts im Verlauf zur Prothesenanpassung und zum Prothesentraining sei nach sechs Wo- chen geplant (VB 24 S. 3). -6- Anschliessend wurde aktenkundig festgehalten, der Beschwerdeführer sei durch den Verlust seiner dominanten Hand im Alltag weiterhin einge- schränkt. Insbesondere beim Essen Zubereiten, Brot und Fleisch Schnei- den, Brot Schmieren, Knöpfe Schliessen und Öffnen sowie Tabletten aus dem Blister Drücken benötige er Unterstützung von der Familie (VB 50 S. 2; 63 S. 2). Vom 24. Juni bis am 29. Juli 2020 war der Beschwerdeführer da- her erneut stationär in der Rehaklinik C._____ zum Prothesentraining (VB 63; 87; 103). Im Austrittsbericht der Rehaklinik C._____ vom 29. Juli 2020 wurde festgehalten, das Hauptziel der Wiedererlangung der Mobilität und Selbstständigkeit sei weitgehend erreicht worden. Der Beschwerdefüh- rer sei in den grundlegenden ADL selbstständig und könne die Prothese unterstützend bei vielen bimanuellen Tätigkeiten einsetzen (VB 103 S. 2). In ihrem Bericht vom 24. Oktober 2020 führte die den Beschwerdeführer behandelnde Psychologin Frau D._____, Fachpsychologin für Psychothe- rapie FSP, aus, der Beschwerdeführer schildere, dass er die Prothese mitt- lerweile nun fast acht Stunden täglich trage, diese jedoch erneut angepasst werden müsse. Ohne die Prothese fühle er sich hilflos, sie sei nun Teil von ihm geworden. Mitunter fühle er sich ungebraucht und hilflos, wenn er bei- spielsweise seine Frau bei der Ausführung handwerklicher Tätigkeiten nicht mehr unterstützen könne, so wie sie sich früher die Arbeiten geteilt hätten (z.B. Gartenarbeiten, Hecke Schneiden im Rahmen ihrer hausmeisterli- chen Arbeiten). In solchen Situationen nehme er die Grenzen der Prothese wahr. Auch belaste es ihn, dass er immer auf Fahrdienste angewiesen sei (VB 131 S. 2). Am 27. Januar 2021 hielt Frau D._____ fest, der Beschwer- deführer trage die Prothese nach eigenen Angaben regelmässig mehrere Stunden täglich. Sie sei nun Teil seines Körpers geworden und werde vom Beschwerdeführer geschätzt, da er hiermit im Alltag seine Selbstständig- keit wahren könne. Soweit es ihm möglich sei, begleite er seine Frau und helfe ihr bei den anfallenden Tätigkeiten der Hauswarterei. Er habe ein star- kes Bedürfnis nach Autonomie. Er setze die Prothese regelmässig ein, stosse jedoch immer wieder auch auf Grenzen in der Handhabung (VB 162 S. 2). Im Bericht vom 5. Mai 2021 führte Frau D._____ aus, erfreulicher- weise habe sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers wei- terhin verbessert. Hierzu trügen einerseits die berufliche Wiedereingliede- rung und andererseits das Erleben von Autonomie durch die neu erwor- bene Fahreignung des umgebauten Personenwagens bei. Somit sei der Beschwerdeführer in der Lage, seine Familie zu entlasten, welche bisher für die zahlreichen Fahrdienste zur Arbeit und zu den Ärzten aufgekommen sei. Die ihm zugetragenen neuen Aufgaben auf der Arbeit scheine er moti- viert anzugehen. Er erlebe sich hierbei wieder als aktives Mitglied in der Gesellschaft integriert (VB 185 S. 2). In der Aktenbeurteilung vom 10. November 2021 führte die Kreisärztin med. pract. E._____, Fachärztin für Chirurgie, aus, die angestammte -7- Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit. Er sei aufgrund der Prothese mit gu- ter Funktion klar besser zu bewerten als ein "funktioneller Einhänder". Er- freulicherweise habe eine Anpassung im Betrieb erfolgen können, so dass der Beschwerdeführer heute überwiegend sehr leichte Arbeiten und auch visuelle Überwachungstätigkeiten und PC-Tätigkeiten durchführe. Der rechte Arm inklusive Prothese sei für leichte Hilfsarbeiten, Gegenhalten, etc. einsetzbar und die Prothese unterstützend bei vielen bimanuellen Tä- tigkeiten zu verwenden. Eine derart angepasste Tätigkeit sei jedoch sicher- lich in einer deutlich höheren Präsenz als nur zu 30 % anzunehmen und auch zumutbar. Im Grunde genommen wäre eine volle Präsenz zumutbar mit jedoch zwei zusätzlichen Pausen, einmal am Vormittag und einmal am Nachmittag, von jeweils 30 Minuten (VB 208 S. 5). Nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen der SVA des Kan- tons Aargau, IV-Stelle, wurde der Beschwerdeführer per 1. Januar 2022 in einer angepassten Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in einem 30%igen Pensum angestellt (VB 203 S. 2; 206 S. 1; 250 S. 4; 257 S. 1). 4.2. Für den Anspruchsbeginn massgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 31. Januar 2020 die Vo- raussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erfüllte (vgl. E. 2.2. hiervor). Von einer anspruchsbegründenden Hilflosigkeit ist erst dann auszugehen, wenn die versicherte Person "dauernd" auf versicherte Hilfeleistungen an- gewiesen ist (Art. 9 ATSG). Dauernd ist in diesem Zusammenhang nicht als "rund um die Uhr", sondern als Abgrenzung zu einem vorübergehenden Gesundheitsschaden zu verstehen. Benötigt die versicherte Person ledig- lich während zweier Monate die Hilfe von Drittpersonen, ist das Kriterium der dauernden Hilfsbedürftigkeit nicht erfüllt. Ob von der Dauerhaftigkeit der Hilfeleistung erst bei einer Dauer von mindestens zwölf Monaten aus- zugehen ist, hat die Rechtsprechung offengelassen (vgl. HARDY LANDOLT, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, MARC HÜRZELER/UELI KIESER [Hrsg.], 2018, N. 26 zu Art. 26 UVG mit Hin- weis u. a. auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2012 vom 4. März 2013 E. 6.5). Wenngleich das Kriterium der Dauerhaftigkeit im UVG und in der UVV nicht ausdrücklich genannt wird, gilt es trotzdem auch im Unfall- versicherungsrecht (KASPAR GEHRING, in: Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Kommentar zum KVG/UVG, 2018, N. 7 zu Art. 26 UVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2012 vom 4. März 2013 E. 6). Der bis am 31. Dezember 2016 in Kraft gestandene Vorbehalt in Art. 37 UVV, wonach ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung "frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs" bestehen kann, war -8- gesetzwidrig (NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 171 mit Hinweis auf BGE 133 V 42 E. 3 S. 45 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ist die Bedingung der dauernden Hilfe Dritter erfüllt, wenn der Gesundheitszustand, der zur Hilflosigkeit führt, weitestgehend konstant ist (NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 172 mit Hinweis auf BGE 125 V 256 E. 3a S. 258 f.). Sowohl bei der Arbeitsplatzabklärung Ende 2021 (VB 214) wie auch bei den Besprechungen zwischen dem Beschwerdeführer, Vertretern seiner Arbeitgeberin und dem zuständigen Case Manager der Beschwerdegeg- nerin vom 30. April 2021 (VB 176) und 4. November 2021 VB 203) und der Aktenbeurteilung der Kreisärztin vom 10. November 2021 ging es um die Abklärung der Arbeitsfähigkeit und nicht um die Abklärung einer allfälligen Hilflosigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Anstellung des Beschwer- deführers bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in einer angepassten Tätig- keit mit einem Pensum von 30 % ab dem 1. Januar 2022 (VB 203 S. 2; 206 S. 1; 250 S. 4; 257 S. 1), die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 durch die Beschwerdegegnerin (VB 267; 279) sowie die Zusprache einer ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung durch die IV-Stelle (VB 250) lassen keine Rückschlüsse auf eine allfällige Hilflosigkeit des Be- schwerdeführers zu. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Hilflosigkeit und Invalidität zwei verschiedene Dinge. So beziehen viele Versicherte, insbesondere Paraplegiker, zwar eine Hilflosenentschädi- gung, haben aber dank einer guten beruflichen Eingliederung keinen Ren- tenanspruch. Umgekehrt gibt es auch Versicherte, die vollständig invalid sind und daher eine ganze Rente beziehen, ihre alltäglichen Lebensver- richtungen jedoch selber besorgen können und deshalb nicht hilflos sind (BGE 133 V 42 E. 3.5 S. 46). Dem Abklärungsbericht vom 30. Januar 2023 über die Abklärung vor Ort beim Beschwerdeführer zu Hause am 11. Dezember 2023 (VB 305) sind keine Ausführungen dazu zu entnehmen, seit wann der Beschwerdeführer für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter bedarf. Auch in medizinischer Hinsicht findet sich in den Akten keine zuverlässige Ent- scheidgrundlage hinsichtlich des vorliegend strittigen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung, in welcher sich eine medizinische Fachperson dazu äussern würde, inwiefern und seit wann der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.1. hiervor) durch das Leiden eingeschränkt ist (vgl. E. 2.3. hiervor). Diesbezüglich ist darauf hinzuwei- sen, dass der Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung keinen Ein- fluss darauf hat, ob Hilflosigkeit besteht oder nicht (BGE 133 V 42 E. 3.9 S. 48). -9- Soweit die Beschwerdegegnerin des Weiteren ausführt, dass vor dem An- trag des Beschwerdeführers vom 14. März 2023 auf Abklärung eines allfäl- ligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (VB 287) keine Hinweise auf eine allfällige Hilflosigkeit vorgelegen hätten und demnach der Anspruch erst mit Wirkung per 1. März 2023 entstanden sei (VB 325 S. 3), ist festzu- halten, dass der jeweilige Unfallversicherer – nach Eingang der Unfallmel- dung – die notwendigen Abklärungen hinsichtlich des Vorliegens einer Hilflosigkeit von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Aus- künfte einzuholen hat (vgl. HARDY LANDOLT, in: Kommentar zum schweize- rischen Sozialversicherungsrecht, UVG, MARC HÜRZELER/UELI KIESER [Hrsg.], 2018, N. 84 zu Art. 26 UVG). Dem ist die Beschwerdegegnerin vor- liegend nur ungenügend nachgekommen. 4.3. Zusammenfassend lässt sich anhand der Akten nicht zuverlässig beurtei- len, seit wann von der Dauerhaftigkeit des Hilfsbedarfs des Beschwerde- führers bei den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auszuge- hen ist und welchen Umfang eine allfällige Hilflosigkeit in der Zeit ab dem Unfall vom 31. Januar 2020 aufwies (vgl. E. 2.3. hiervor). Der anspruchs- relevante Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weiteren Abklärung betreffend Hilfsbedürftigkeit an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat diese neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker