1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2024 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - 17 -