Fr. 3'093.75, § 8 AnwT). Zum Honorar dazu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Es ergibt sich damit eine Entschädigung von insgesamt gerundet Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). - 16 -