5.3. 5.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. 5.3.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 13. Juli 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 30 Stunden zu Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 291.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 631.14, total somit eine Entschädigungsforderung von Fr. 8'423.04, ausweist.